Tatsache ist, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen F.W. mangels Nachweis seiner Täterschaft einstellte, wogegen sich die Beschwerdeführerin (erfolgreich) zur Wehr setzte. Auch wenn das Strafuntersuchungsverfahren in der Regel bescheidene juristische Anforderungen an die Wahrung der Mitwirkungsrechte von Geschädigten stellt (BGE 123 I 147) und auch die hier zu beurteilenden Tat- und Rechtsfragen nicht komplexer Natur waren, erscheint es glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin als gelernte Büroangestellte angesichts ihres psychisch angeschlagenen Zustands damals nicht in der Lage gewesen wäre, eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Beschwerde zu verfassen.