Anspruch regelmässig in Bezug zu Schadenersatz und Genugtuungsforderungen gesetzt wird, liegt darin begründet, dass das Opfer vor der Einstellungsverfügung noch gar keine Gelegenheit hatte, eine Zivilforderung einzureichen und deshalb diese Verfügung gerade mit dem Ziel anfechten wird, eine Zivilforderung einzureichen (BGE 122 IV 87 f.). Vor diesem Hintergrund kann es entgegen dem angefochtenen Entscheid keine Rolle spielen, ob und wann die Beschwerdeführerin eine Zivilforderung ins Auge gefasst hat. Tatsache ist, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen F.W. mangels Nachweis seiner Täterschaft einstellte, wogegen sich die Beschwerdeführerin (erfolgreich) zur Wehr setzte.