cc). bb) Nach Art. 8 Abs. 1 OHG kann sich das Opfer am Strafverfahren beteiligen und insbesondere den Entscheid eines Gerichts verlangen, wenn das Verfahren nicht eingeleitet oder eingestellt wird. Dieser Anspruch soll die Position des Opfers im Strafverfahren stärken und letztlich auch der Verbesserung des materiellen Strafrechts in diesem Bereich dienen; er besteht voraussetzungslos und ist unabhängig von der Geltendmachung von Zivilansprüchen. Dass dieser 304 Verwaltungsgericht 2005