Die Hilfeleistung kann verweigert werden, wenn die zu unternehmenden rechtlichen Schritte zum vornherein zum Scheitern verurteilt und damit aussichtslos erscheinen (BGE 122 II 324; 121 II 209 = Pra 85/1996, S. 348). d) aa) Zu prüfen ist die beantragte Kostengutsprache für das Ermittlungs- und Strafuntersuchungsverfahren - wo die unentgeltliche Rechtspflege nur mit sehr grosser Zurückhaltung gewährt wird (vgl. AGVE 1996, S. 132) - einerseits (nachstehend Erw. bb) und das gerichtliche Verfahren erster Instanz andererseits (Erw. cc).