Unter dem Aspekt der "persönlichen Verhältnisse" fällt die Bedürfnislage des Opfers als Ganze in Betracht. Neben der in erster Linie massgebenden finanziellen Situation des Opfers sind auch andere Faktoren, wie etwa die Kompliziertheit der tatsächlichen Verhältnisse und der sich stellenden Rechtsfragen, die Tragweite der geltend zu machenden Ansprüche, das Bildungsniveau des Opfers sowie das Verhalten des Täters massgebend (Gomm/Stein/Zehntner, a.a.O., Art. 3 N 59, 61). Die Hilfeleistung kann verweigert werden, wenn die zu unternehmenden rechtlichen Schritte zum vornherein zum Scheitern verurteilt und damit aussichtslos erscheinen (BGE 122 II 324; 121 II 209 =