Die weitere Hilfe zeichnet sich dadurch aus, dass sie zeitlich in aller Regel an die allenfalls notwendige Soforthilfe anschliesst. Sie umfasst u.a. die Begleitung im Strafverfahren und die Durchsetzung der Zivilansprüche einschliesslich der Übernahme der dafür notwendigen Anwaltskosten (AGVE 2001, S. 628 = ZBl 103/2002, S. 612 mit Hinweisen; LGVE 1999 II S. 267; Gomm/Stein/Zehntner, a.a.O., Art. 3 N 31; siehe dazu auch hinten Erw. d/bb,cc). Unter dem Aspekt der "persönlichen Verhältnisse" fällt die Bedürfnislage des Opfers als Ganze in Betracht.