Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (vgl. BGE 129 IV 98 f. mit Hinweisen; BJM 2003, S. 284 ff.). 4. a) Gemäss Art. 3 Abs. 4 OHG übernimmt die Beratungsstelle neben der Soforthilfe weitere Kosten, wie Arzt-, Anwalts- und Verfahrenskosten, soweit dies aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Opfers angezeigt ist (ebenso § 9 Abs. 2 kantOHV). Die weitere Hilfe zeichnet sich dadurch aus, dass sie zeitlich in aller Regel an die allenfalls notwendige Soforthilfe anschliesst.