125 II 268). In diesem Licht betrachtet, greift die Lehrmeinung, wonach Betroffene von Gefährdungsdelikten von vornherein nicht als Opfer zu qualifizieren sind (Gomm/Stein/Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, Art. 2 N 12; Dominik Zehntner, in AJP 2000, S. 342), zu kurz. Vielmehr ist auch bei Gefährdungsdelikten, zu denen die hier zur Beurteilung stehenden Straftatbestände der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) und der Brandstiftung (Art.