Die Beeinträchtigung muss von ausreichendem Gewicht sein; Bagatelldelikte wie zum Beispiel Tätlichkeiten, die nur unerhebliche Beeinträchtigungen bewirken, sind vom Anwendungsbereich des OHG grundsätzlich ausgenommen (BGE 129 IV 98; 125 II 68 je mit Hinweisen). Entscheidend ist, ob die Beeinträchtigung des Geschädigten in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität das legitime Bedürfnis begründet, die Hilfsangebote und die Schutzrechte des OHG - ganz oder teilweise - in Anspruch zu nehmen (BGE 128 I 219; 125 II 268).