… Zur Anerkennung der Opferqualität genügt nicht jeder Straftatbestand. Durch die vorausgesetzte unmittelbare Beeinträchtigung der körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität will das OHG Beeinträchtigungen ausschliessen, die lediglich mittelbare Folgen einer Straftat sind, indem sie beispielsweise auf Ehrverletzungs- oder Vermögensdelikte zurückgehen (BGE 122 I 76; Botschaft zu einem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 25. April 1990 [Botschaft OHG], BBl 1990 II, S. 977). Ausschlaggebend ist aber nicht die strafrechtliche Qualifikation und die Schwere der Straftat, sondern der Grad der Betroffenheit der geschädigten Person. Die Beeinträchtigung muss