schreitung, geltend gemacht werden (§ 56 Abs. 1 VRPG); die Ermessensüberprüfung ist im Bundesrecht nicht vorgesehen und damit gemäss § 56 Abs. 2 lit. l VRPG auch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. II/2. a) Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG ist jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. … Zur Anerkennung der Opferqualität genügt nicht jeder Straftatbestand.