OHG Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden (BGE 122 II 315 ff.). Als Folge davon ist kantonal die letztinstanzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben (§ 52 Ziff. 19 VRPG). Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und Rechtsverletzung, einschliesslich Ermessensmissbrauch und -über- 302 Verwaltungsgericht 2005