I/1. Nach § 16 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 der Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (kantonale Opferhilfeverordnung, kantOHV; SAR 255.111) vom 13. Januar 1993 ist gegen Entscheide des KSD, die weder Entschädigung noch Genugtuung betreffen und die auch nicht Soforthilfe nach Art. 3 Abs. 3 OHG zum Gegenstand haben (bezüglich Soforthilfe entscheidet der KSD gemäss § 4 Abs. 3 kantOHV endgültig), lediglich die Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat vorgesehen. Indessen kann gegen die Verweigerung von Leistungen nach Art. 3 OHG Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden (BGE 122 II 315 ff.).