2005 Opferhilfe 301 VIII. Opferhilfe 62 Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Kostengutsprache (Art. 3 Abs. 2 OHG). - Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bei Beschwerden betreffend Kostengutsprache (Erw. I/1). - Begriff des Opfers. Opferstellung ist auch bei Gefährdungsdelikten möglich (Erw. II/2/a). - Gutsprache für Anwaltskosten. Anspruch im Ermittlungs- und Stra- funtersuchungsverfahren einerseits, im Strafverfahren andererseits (Erw. 4). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 25. Januar 2005 in Sachen M.S. und P.O. gegen Regierungsrat. Aus den Erwägungen I/1. Nach § 16 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 der Verordnung zur Bun- desgesetzgebung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (kantonale Opferhilfeverordnung, kantOHV; SAR 255.111) vom 13. Januar 1993 ist gegen Entscheide des KSD, die weder Entschädigung noch Genugtuung betreffen und die auch nicht Soforthilfe nach Art. 3 Abs. 3 OHG zum Gegenstand haben (bezüglich Soforthilfe entschei- det der KSD gemäss § 4 Abs. 3 kantOHV endgültig), lediglich die Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat vorgesehen. Indessen kann gegen die Verweigerung von Leistungen nach Art. 3 OHG Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden (BGE 122 II 315 ff.). Als Folge davon ist kantonal die letztinstanzli- che Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben (§ 52 Ziff. 19 VRPG). Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können un- richtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und Rechtsverletzung, einschliesslich Ermessensmissbrauch und -über- 302 Verwaltungsgericht 2005 schreitung, geltend gemacht werden (§ 56 Abs. 1 VRPG); die Er- messensüberprüfung ist im Bundesrecht nicht vorgesehen und damit gemäss § 56 Abs. 2 lit. l VRPG auch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. II/2. a) Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG ist jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychi- schen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. … Zur Aner- kennung der Opferqualität genügt nicht jeder Straftatbestand. Durch die vorausgesetzte unmittelbare Beeinträchtigung der körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität will das OHG Beeinträchtigun- gen ausschliessen, die lediglich mittelbare Folgen einer Straftat sind, indem sie beispielsweise auf Ehrverletzungs- oder Vermögensdelikte zurückgehen (BGE 122 I 76; Botschaft zu einem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 25. April 1990 [Botschaft OHG], BBl 1990 II, S. 977). Ausschlaggebend ist aber nicht die strafrechtliche Qualifikation und die Schwere der Straftat, sondern der Grad der Betroffenheit der geschädigten Person. Die Beeinträch- tigung muss von ausreichendem Gewicht sein; Bagatelldelikte wie zum Beispiel Tätlichkeiten, die nur unerhebliche Beeinträchtigungen bewirken, sind vom Anwendungsbereich des OHG grundsätzlich ausgenommen (BGE 129 IV 98; 125 II 68 je mit Hinweisen). Ent- scheidend ist, ob die Beeinträchtigung des Geschädigten in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität das legitime Be- dürfnis begründet, die Hilfsangebote und die Schutzrechte des OHG - ganz oder teilweise - in Anspruch zu nehmen (BGE 128 I 219; 125 II 268). In diesem Licht betrachtet, greift die Lehrmeinung, wonach Betroffene von Gefährdungsdelikten von vornherein nicht als Opfer zu qualifizieren sind (Gomm/Stein/Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, Art. 2 N 12; Dominik Zehntner, in AJP 2000, S. 342), zu kurz. Vielmehr ist auch bei Gefährdungsdelikten, zu denen die hier zur Beurteilung stehenden Straftatbestände der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) und der Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB) gehören (Jörg Rehberg/ Andreas Donatsch, Strafrecht I, 7. Auflage, Zürich 2001, S. 76 f.), darauf abzustellen, ob eine ausreichend schwere Beeinträchtigung vorliegt, die unmittelbare 2005 Opferhilfe 303 Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (vgl. BGE 129 IV 98 f. mit Hinweisen; BJM 2003, S. 284 ff.). 4. a) Gemäss Art. 3 Abs. 4 OHG übernimmt die Beratungsstelle neben der Soforthilfe weitere Kosten, wie Arzt-, Anwalts- und Ver- fahrenskosten, soweit dies aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Opfers angezeigt ist (ebenso § 9 Abs. 2 kantOHV). Die weitere Hilfe zeichnet sich dadurch aus, dass sie zeitlich in aller Regel an die allenfalls notwendige Soforthilfe anschliesst. Sie umfasst u.a. die Begleitung im Strafverfahren und die Durchsetzung der Zivilansprü- che einschliesslich der Übernahme der dafür notwendigen Anwalts- kosten (AGVE 2001, S. 628 = ZBl 103/2002, S. 612 mit Hinweisen; LGVE 1999 II S. 267; Gomm/Stein/Zehntner, a.a.O., Art. 3 N 31; siehe dazu auch hinten Erw. d/bb,cc). Unter dem Aspekt der "per- sönlichen Verhältnisse" fällt die Bedürfnislage des Opfers als Ganze in Betracht. Neben der in erster Linie massgebenden finanziellen Situation des Opfers sind auch andere Faktoren, wie etwa die Kom- pliziertheit der tatsächlichen Verhältnisse und der sich stellenden Rechtsfragen, die Tragweite der geltend zu machenden Ansprüche, das Bildungsniveau des Opfers sowie das Verhalten des Täters mass- gebend (Gomm/Stein/Zehntner, a.a.O., Art. 3 N 59, 61). Die Hilfeleistung kann verweigert werden, wenn die zu unternehmenden rechtlichen Schritte zum vornherein zum Scheitern verurteilt und damit aussichtslos erscheinen (BGE 122 II 324; 121 II 209 = Pra 85/1996, S. 348). d) aa) Zu prüfen ist die beantragte Kostengutsprache für das Ermittlungs- und Strafuntersuchungsverfahren - wo die unentgelt- liche Rechtspflege nur mit sehr grosser Zurückhaltung gewährt wird (vgl. AGVE 1996, S. 132) - einerseits (nachstehend Erw. bb) und das gerichtliche Verfahren erster Instanz andererseits (Erw. cc). bb) Nach Art. 8 Abs. 1 OHG kann sich das Opfer am Strafver- fahren beteiligen und insbesondere den Entscheid eines Gerichts verlangen, wenn das Verfahren nicht eingeleitet oder eingestellt wird. Dieser Anspruch soll die Position des Opfers im Strafverfahren stär- ken und letztlich auch der Verbesserung des materiellen Strafrechts in diesem Bereich dienen; er besteht voraussetzungslos und ist unab- hängig von der Geltendmachung von Zivilansprüchen. Dass dieser 304 Verwaltungsgericht 2005 Anspruch regelmässig in Bezug zu Schadenersatz und Genugtuungs- forderungen gesetzt wird, liegt darin begründet, dass das Opfer vor der Einstellungsverfügung noch gar keine Gelegenheit hatte, eine Zivilforderung einzureichen und deshalb diese Verfügung gerade mit dem Ziel anfechten wird, eine Zivilforderung einzureichen (BGE 122 IV 87 f.). Vor diesem Hintergrund kann es entgegen dem angefochte- nen Entscheid keine Rolle spielen, ob und wann die Beschwerdefüh- rerin eine Zivilforderung ins Auge gefasst hat. Tatsache ist, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen F.W. mangels Nachweis seiner Täterschaft einstellte, wogegen sich die Beschwerdeführerin (erfolgreich) zur Wehr setzte. Auch wenn das Strafuntersuchungsver- fahren in der Regel bescheidene juristische Anforderungen an die Wahrung der Mitwirkungsrechte von Geschädigten stellt (BGE 123 I 147) und auch die hier zu beurteilenden Tat- und Rechtsfragen nicht komplexer Natur waren, erscheint es glaubhaft, dass die Beschwer- deführerin als gelernte Büroangestellte angesichts ihres psychisch angeschlagenen Zustands damals nicht in der Lage gewesen wäre, eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Beschwerde zu verfassen. … Dass es zurzeit noch ungewiss ist, ob überhaupt An- klage gegen den mutmasslichen Täter erhoben wird, kann klarer- weise kein Argument für eine Abweisung der Kostengutsprache bil- den, soll sich das Opfer doch gerade gegen zu Unrecht erfolgte Ein- stellungsverfügungen zur Wehr setzen können. Soweit es die finan- ziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin rechtfertigen, ist ihr demnach die Kostengutsprache für ihre Anwaltskosten im Ermitt- lungs- und Strafuntersuchungsverfahren zu erteilen. Für diese Beurteilung ist gemäss Rechtsprechung nach den gleichen Kriterien wie beim Entschädigungsanspruch nach Art. 12 Abs. 1 OHG (in der Fassung vom 20. Juni 1997) zu verfahren (BGE 122 II 218 f.; AGVE 1996, S. 538; Alfred Bühler, in: Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Aarau/Frankfurt a.M/Salzburg 1998, § 125 N 27, allerdings auf Art. 12 Abs. 1 OHG in der ursprünglich geltenden Fassung bezogen; vgl. auch die Übersicht bei Eva Weishaupt, Finanzielle Ansprüche nach Opferhilfegesetz, in SJZ 98/2002, S. 328) und zu prüfen, ob die anrechenbaren Einnahmen des Opfers nach Art. 3c ELG) das 2005 Opferhilfe 305 Vierfache des massgebenden Höchstbetrages für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 3b Abs. 1 lit. a ELG nicht übersteigen. Sofern diese Voraussetzung gegeben ist, ist die Bemessung der Entschädigung nach Art. 3 OHV vorzunehmen. cc) Anders als im Strafuntersuchungsverfahren bestehen die Beteiligungsrechte des Opfers im anschliessenden Gerichtsverfahren nur, soweit es adhäsionsweise Schadenersatz- oder Genugtuungs- forderungen geltend macht. Dem als Zivilkläger auftretenden Opfer kann der Gerichtspräsident im erstinstanzlichen Strafverfahren bei gegebenen Voraussetzungen (§ 125 und § 126 lit. b Ziff. 1 ZPO) einen unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellen (§ 60 Abs. 2 StPO; AGVE 1996, S. 129 ff.). Der Anspruch auf Kostenhilfe nach Art. 3 Abs. 4 OHG ist im Verhältnis zur unentgeltlichen Rechtspflege sub- sidiär; wenn und soweit diese dem Opfer gewährt wird, rechtfertigt sich eine Leistung gestützt auf das OHG nicht mehr. Das bedeutet aber auch, dass die Kostenhilfe nach Art. 3 Abs. 4 OHG gewährt werden kann, wenn die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wor- den ist, diesfalls hat die Beratungsstelle zu prüfen, ob eine Erstattung der Anwaltskosten angezeigt ist (BGE in SJZ 101/2005, S. 115; BGE 123 II 551 = AJP 1998, S. 620; BGE 122 II 218, 324; 121 II 212; AGVE 2000, S. 605 f.; Bühler, a.a.O., Vorbem. §§ 124-134 N 6). Falls es zur Anklageerhebung kommen sollte, steht es der Be- schwerdeführerin zu, ihre "ins Auge gefasste" Zivilforderung adhäsi- onsweise geltend zu machen und gleichzeitig das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege zu stellen. Sollte das Gericht die wirtschaftli- chen Verhältnisse als glaubhaft und ihre Begehren als nicht aus- sichtslos erachten, besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, der demjenigen auf Kostenhilfe nach Art. 3 Abs. 4 OHG vor- geht. Beim vorliegenden Sachverhalt, wo die Frage von Schadener- satz- und Genugtuungsforderungen bereits - mit anwaltlicher Unter- stützung - in den bisher durchgeführten Verfahren angesprochen wurde, besteht kein Anlass, prophylaktisch für den "Einstieg" ins Strafverfahren Kostengutsprache zu erteilen (vgl. dazu AGVE 1995, S. 595). Die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt abzuweisen. 2005 Gesundheitsrecht 307 IX. Gesundheitsrecht 63 Ärztliche Sorgfaltspflicht im Zusammenhang mit der Beihilfe zum Suizid. - Die Verordnung eines rezeptpflichtigen Betäubungsmittels stellt eine aufsichtsrechtlich relevante Tätigkeit im Rahmen der ärztlichen Be- rufsausübung dar; hierin eingeschlossen sind die der Rezeptierung vorausgehenden Untersuchungen und Abklärungen (Art. 9 Abs. 1 Satz 1, 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 BetmG; §§ 22 Abs. 1 und 33 Abs. 1 GesG) (Erw. 2). - Völkerrechtliche Aspekte, insbesondere Anwendung von Art. 8 EMRK (Erw. 3). - Rückgriff auf die SAMW-Richtlinien (Erw. 4/a). Würdigung der Ein- zelfälle (Erw. 4/b). - Verhältnismässigkeit des Verbots, von der Betäubungsmittelgesetzge- bung erfasste Stoffe zu rezeptieren oder abzugeben (Erw. 5). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 28. Januar 2005 in Sa- chen M. gegen Regierungsrat. Aus den Erwägungen 1. Das Gesundheitsdepartement wirft dem Beschwerdeführer vor, gegen § 22 Abs. 1 GesG und gegen Art. 11 BetmG verstossen zu haben, dies namentlich weil er Suizidbeihilfe bei psychisch Kranken geleistet, die Diagnosestellung und die Abklärung der Urteilsfähig- keit nicht mit der nötigen Sorgfalt durchgeführt sowie unzureichende Zeugnisse ausgestellt habe. Auch der Regierungsrat bejahte eine Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflichten. Der Beschwerdeführer nimmt nun unter Hinweis auf die Richtlinien der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften (SAMW) den Stand- punkt ein, Beihilfe zum Suizid sei keine ärztliche Tätigkeit im Sinne der Behandlung eines Patienten; folglich gebe es für eine staatliche