Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass die dem Kind zustehenden Unterhaltsbeiträge bevorschusst werden können und damit einer andern Abrechnungsund Rückforderungsregelung unterstehen (Art. 290 ZGB und § 27 f. SPG). Die Weisung, ein Eheschutzverfahren einzuleiten, ist somit nicht zu beanstanden, und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 2005 Opferhilfe 301 VIII. Opferhilfe