ber 2004 gemeinsam die C s.a g.l. mit Sitz in A gegründet, deren Mitgesellschafterin die Beschwerdeführerin ist. Möglich ist auch, dass ein Eheschutzverfahren zu weiteren persönlichen Belastungen der Beteiligten führen kann. All dies entbindet aber die Beschwerdeführerin nicht davon, die ihr und ihrer Tochter zustehenden Unterhaltsansprüche gegenüber ihrem Ehemann geltend zu machen. Diese Ansprüche bestehen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch bei ungetrennter Ehe (Art. 172/173 ZGB). Von der Sozialhilfe sind nur die nötigen Kosten zu übernehmen, und das Subsidiaritätsprinzip gilt auch bei nicht zusammen lebenden Ehepaaren (SKOS-Richtlinien, Kapitel F.3.2).