Es steht insbesondere nicht fest, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin bei einer zumutbaren Anstrengung kein Einkommen zu erzielen vermag, zumal seine berufliche und finanzielle Situation undurchsichtig erscheint. Seine finanziellen Möglichkeiten und den Anspruch der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter auf Unterhalt kann umfassend nur der Eheschutzrichter beurteilen. Es mag sein, dass die Ehetherapie der Beschwerdeführerin erfolgsversprechend verläuft. Es mag auch sein, dass die Ehegatten in der Vergangenheit Schwierigkeiten gehabt haben.