Solange die Beschwerdeführerin keine Sozialhilfe beantragt hatte, stand es ihr grundsätzlich frei, Unterhaltsansprüche für sich persönlich geltend zu machen. Es stand ihr jedoch bereits damals nicht frei, auf Unterhaltsansprüche für das Kind zu verzichten, da diese dem Kind zustehen (Peter Breitschmid, in: Basler Kommentar, ZGB I, 2. Auflage, Basel / Genf / München 2002, Art. 276 N 17). Ein Verzicht der Beschwerdeführerin auf den für die Tochter Y (geboren 13. Dezember 2003) unentbehrlichen Unterhalt ist ausgeschlossen (vgl. Cyril Hegnauer, in: Berner Kommentar, Art. 252-301 ZGB, 3. Auflage, Bern 1964, Art. 272 aZGB N 68;