che leisten könnte, so muss sie sich einen angemessenen Betrag anrechnen lassen. Im Umfang dieses Betrags besteht im Sinne des Subsidiaritätsprinzips keine Bedürftigkeit (SKOS-Richtlinien, Kapitel F.3.2; Peter Stadler, Wie ist die Sozialhilfe zu bemessen, wenn Eheleute nicht zusammen wohnen und das Getrenntleben nicht gerichtlich geregelt ist, in: Zeitschrift für Sozialhilfe [ZeSo], 2001 Heft 5). 5.5. Die Beschwerdeführerin lebt seit Mai 2004 von ihrem Ehemann getrennt. Solange die Beschwerdeführerin keine Sozialhilfe beantragt hatte, stand es ihr grundsätzlich frei, Unterhaltsansprüche für sich persönlich geltend zu machen.