Die Entscheidung zur Geltendmachung und Durchsetzung unsicherer Unterhaltsansprüche steht nicht im Belieben der Hilfe suchenden Person (VGE II/42 vom 20. Juni 2003 [BE.2003.00110], S. 5 f.). Entsprechend kommt es nicht darauf an, ob die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen keine Aussicht auf Erfolg hat, weil der Unterhaltsverpflichtete selbst auf Sozialhilfe angewiesen ist. Die unterstützenden Sozialhilfebehörden können daher von den Gesuchstellern eine Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen auf dem Rechtsweg verlangen.