5.4.4. Zu den eigenen Mitteln gehören auch die Unterhaltsansprüche der hilfebedürftigen Person (§ 11 Abs. 1 SPV). Bestehen Ansprüche gegenüber Dritten nur vermeintlich oder können sie aus irgendwelchen Gründen nicht durchgesetzt werden, dürfen sie andererseits nicht als fiktive Einkünfte der Hilfe suchenden Person angerechnet werden. Vorerst muss in jedem Fall feststehen, dass sie nicht durchsetzbar und erhältlich sind. Die Entscheidung zur Geltendmachung und Durchsetzung unsicherer Unterhaltsansprüche steht nicht im Belieben der Hilfe suchenden Person (VGE II/42 vom 20. Juni 2003 [BE.2003.00110], S. 5 f.).