Diese dienen gemäss § 14 SPV entweder vorbeugend der richtigen Verwendung der materiellen Hilfe oder dann zur Verbesserung der Lage der Hilfe suchenden Person. Werden Auflagen und Weisungen nicht befolgt, welche unter Androhung der Folgen bei Missachtung erlassen wurden, so kann die materielle Hilfe gekürzt werden (§ 15 Abs. 1 SPV; VGE IV/29 vom 26. August 2004 [BE.2004.00177], S. 4 f.; VGE IV/54 vom 19. November 2004 [BE.2004.00284], S. 6), und im Falle, dass die unterstützte Person sich rechtsmissbräuchlich verhält, kann eine materielle Hilfe ganz eingestellt werden (§ 15 Abs. 3 SPV). 5.4.4.