Sozialhilfe kommt tatsächlich - im Gegensatz zum SPG, zu der dieses ausführenden SPV und, soweit von Letzterer als massgeblich bezeichnet (§ 10), den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, herausgegeben von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), Dezember 2000 - keine rechtserzeugende Wirkung zu; sie sind nur beachtlich, soweit sie dem formell gesetzten Recht entsprechen oder dort klarerweise enthaltene Ermessenspielräume korrekt ausfüllen (VGE II/74 vom 19. November 2003 [BE.2003.00216], S. 9). 298 Verwaltungsgericht 2005