Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Vorinstanz stütze das Vorgehen der Sozialkommission mit dem Hinweis auf das Handbuch Sozialhilfe. Bei diesem Handbuch handle es sich aber nicht um eine gesetzliche Grundlage, sondern um eine interne Publikation ohne Rechtsverbindlichkeit. 5.4.3. Den Erläuterungen im Handbuch Sozialhilfe kommt tatsächlich - im Gegensatz zum SPG, zu der dieses ausführenden SPV und, soweit von Letzterer als massgeblich bezeichnet (§ 10), den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, herausgegeben von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), Dezember 2000 - keine rechtserzeugende Wirkung zu;