Die Vorinstanz kam weiter zum Schluss, die an die Beschwerdeführerin gerichtete Weisung, bis spätestens 20. Januar 2005 ein Eheschutzverfahren einzuleiten, stehe im Einklang mit den Richtlinien des Kantonalen Sozialdienstes. So könne bei getrennt lebenden Ehegatten von der unterstützten Person verlangt werden, dass innert 30 Tagen eine gerichtliche Festsetzung der Unterhaltsbeiträge beantragt werde. 5.4.2. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Vorinstanz stütze das Vorgehen der Sozialkommission mit dem Hinweis auf das Handbuch Sozialhilfe.