Ein Eheschutzverfahren bei getrennt lebenden Ehegatten dient dazu, die Verhältnisse unter den Ehegatten, insbesondere den Unterhalt, für die Dauer des Getrenntlebens zu regeln (Art. 176 ff. ZGB). Die Rechtsgültigkeit und der Bestand der Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann werden in keiner Weise beeinträchtigt. 5.4.1. Die Vorinstanz kam weiter zum Schluss, die an die Beschwerdeführerin gerichtete Weisung, bis spätestens 20. Januar 2005 ein Eheschutzverfahren einzuleiten, stehe im Einklang mit den Richtlinien des Kantonalen Sozialdienstes.