führerin zu zwingen, gegen ihren Willen ein Eheschutzverfahren einzuleiten. 5.3. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, verletzt die Weisung, ein Eheschutzverfahren einzuleiten, die Ehefreiheit nach Art. 14 BV nicht. Art. 14 BV garantiert das Recht zur Eheschliessung, d.h. die Freiheit, dass ein mündiger Erwachsener selber entscheiden kann, ob bzw. wen er heiraten möchte (Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 1999, S. 102). Ein Eheschutzverfahren bei getrennt lebenden Ehegatten dient dazu, die Verhältnisse unter den Ehegatten, insbesondere den Unterhalt, für die Dauer des Getrenntlebens zu regeln (Art.