Wie der Sozialkommission bekannt sei, beziehe der Ehemann der Beschwerdeführerin ebenfalls Sozialhilfe. Dies gehe aus der Bestätigung des Sozialamtes der Gemeinde B vom 7. Januar 2005 hervor. Folglich sei der Ehemann der Beschwerdeführerin auf keinen Fall in der Lage, ihr oder ihren Kindern irgendwelche Unterhaltsbeiträge zukommen zu lassen. Unter diesen Umständen mache die Einleitung eines Eheschutzverfahrens keinen Sinn. Die Beschwerdeführerin könne mit keinerlei Unterhaltsbeiträgen rechnen. Ein Eheschutzverfahren hätte somit keinerlei Auswirkungen auf das Budget der Beschwerdeführerin.