Vielmehr solle das Eheschutzverfahren im vorliegenden Fall dazu dienen, Unterhaltsbeiträge des Ehemannes für die gemeinsame Tochter festzulegen. Endgültig festzustellen, ob der Ehemann zu Unterhaltszahlungen verpflichtet werden könne und ob reelle Chancen auf ein zukünftiges intaktes Zusammenleben der Eheleute X bestünden, sei nicht Aufgabe des Bezirksamtes, sondern habe durch das zuständige Familiengericht entschieden zu werden. 5.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Zulässigkeit der Weisung, diese verletze die Ehefreiheit, welche in Art. 14 BV garantiert sei. Wie der Sozialkommission bekannt sei, beziehe der Ehemann der Beschwerdeführerin ebenfalls Sozialhilfe.