5.1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, Art. 14 BV statuiere das Recht, unbeeinträchtigt durch staatliche und polizeiliche Einschränkungen die Ehe eingehen zu können. In diesem Recht werde die Beschwerdeführerin durch die Weisung, ein Eheschutzverfahren einzuleiten, nicht beschränkt. Die Rechtsgültigkeit der bestehenden Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann werde in keinster Weise durch ein Eheschutzverfahren tangiert. Vielmehr solle das Eheschutzverfahren im vorliegenden Fall dazu dienen, Unterhaltsbeiträge des Ehemannes für die gemeinsame Tochter festzulegen.