61 Weisung, ein Eheschutzverfahren einzuleiten. - Die Weisung, ein Eheschutzverfahren einzuleiten, verletzt die Ehefreiheit nicht (Erw. 5.1-5.3). - Der Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe verlangt, dass eine Hilfe suchende verheiratete Person ein Eheschutzverfahren zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen einleitet. Keine Rolle spielt, 296 Verwaltungsgericht 2005 ob die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen eine Aussicht auf Erfolg hat (Erw. 5.4.1-5.5).