Zulässig ist in solchen Fällen, dem Beschwerdeführer Auflagen und Weisungen zu erteilen und ihm gleichzeitig die Kürzung der materiellen Hilfe bei Missachtung solcher Weisungen anzudrohen. Den Akten lässt sich auch nicht entnehmen, dass für den Beschwerdeführer andere Arbeitsstellen objektiv in Frage kommen, wobei auch die eindeutigen Hinweise auf bestehende psychische Probleme noch zu prüfen sind, da sie geeignet erscheinen, die Chancen des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsmarkt zu beeinträchtigen.