Bestehen aber für den Beschwerdeführer keine realen Aussichten, sich als Tennislehrer zu betätigen, kann das Gesuch um materielle Hilfe nicht unter Hinweis auf diese Selbsthilfemöglichkeit abgewiesen werden. Zulässig ist in solchen Fällen, dem Beschwerdeführer Auflagen und Weisungen zu erteilen und ihm gleichzeitig die Kürzung der materiellen Hilfe bei Missachtung solcher Weisungen anzudrohen.