Ebenso wenig ist ersichtlich, welche realen Möglichkeiten der Beschwerdeführer hat, um als Tennislehrer eine Teilzeitanstellung zu finden. (…) Fraglich ist schliesslich, wie sich die vom Beschwerdeführer vorgetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf seine Möglichkeiten zur Tätigkeit als Tennislehrer auswirken. Bestehen aber für den Beschwerdeführer keine realen Aussichten, sich als Tennislehrer zu betätigen, kann das Gesuch um materielle Hilfe nicht unter Hinweis auf diese Selbsthilfemöglichkeit abgewiesen werden.