2005 Sozialhilfe 295 Den für Rechtsmissbrauch anwendbaren Massstab sowie die Regeln über die Kürzung gilt es auch bei der Prüfung der Notlage einzuhalten. 2.6. Den bisherigen Akten lässt sich zur konkreten finanziellen Situation des Beschwerdeführers und zu seinen arbeitsmarktlichen Chancen wenig entnehmen. So ist unklar, ob die Eltern des Be- schwerdeführers per Ende August 2004 oder zu einem späteren Zeit- punkt die Unterstützungsleistungen tatsächlich eingestellt haben. Ebenso wenig ist ersichtlich, welche realen Möglichkeiten der Be- schwerdeführer hat, um als Tennislehrer eine Teilzeitanstellung zu finden. (…) Fraglich ist schliesslich, wie sich die vom Beschwerde- führer vorgetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf seine Möglichkeiten zur Tätigkeit als Tennislehrer auswirken. Bestehen aber für den Beschwerdeführer keine realen Aussichten, sich als Tennislehrer zu betätigen, kann das Gesuch um materielle Hilfe nicht unter Hinweis auf diese Selbsthilfemöglichkeit abgewiesen werden. Zulässig ist in solchen Fällen, dem Beschwerdeführer Auflagen und Weisungen zu erteilen und ihm gleichzeitig die Kürzung der mate- riellen Hilfe bei Missachtung solcher Weisungen anzudrohen. Den Akten lässt sich auch nicht entnehmen, dass für den Be- schwerdeführer andere Arbeitsstellen objektiv in Frage kommen, wobei auch die eindeutigen Hinweise auf bestehende psychische Probleme noch zu prüfen sind, da sie geeignet erscheinen, die Chan- cen des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsmarkt zu beeinträchtigen. Jedenfalls erlauben die Akten nicht zwingend den Schluss, der Be- schwerdeführer habe es ausschliesslich darauf angelegt, keiner Er- werbstätigkeit nachzugehen und von der Sozialhilfe zu leben (vgl. oben Erw. 2.4). 61 Weisung, ein Eheschutzverfahren einzuleiten. - Die Weisung, ein Eheschutzverfahren einzuleiten, verletzt die Ehe- freiheit nicht (Erw. 5.1-5.3). - Der Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe verlangt, dass eine Hilfe suchende verheiratete Person ein Eheschutzverfahren zur Gel- tendmachung von Unterhaltsansprüchen einleitet. Keine Rolle spielt, 296 Verwaltungsgericht 2005 ob die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen eine Aussicht auf Erfolg hat (Erw. 5.4.1-5.5). Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 13. Oktober 2005 in Sa- chen S.W. gegen das Bezirksamt Zofingen. Aus den Erwägungen 5.1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, Art. 14 BV statuiere das Recht, unbeeinträchtigt durch staatliche und polizeiliche Einschrän- kungen die Ehe eingehen zu können. In diesem Recht werde die Be- schwerdeführerin durch die Weisung, ein Eheschutzverfahren einzu- leiten, nicht beschränkt. Die Rechtsgültigkeit der bestehenden Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann werde in keinster Weise durch ein Eheschutzverfahren tangiert. Vielmehr solle das Eheschutzverfahren im vorliegenden Fall dazu dienen, Unterhaltsbeiträge des Ehemannes für die gemeinsame Tochter festzulegen. Endgültig festzustellen, ob der Ehemann zu Unterhalts- zahlungen verpflichtet werden könne und ob reelle Chancen auf ein zukünftiges intaktes Zusammenleben der Eheleute X bestünden, sei nicht Aufgabe des Bezirksamtes, sondern habe durch das zuständige Familiengericht entschieden zu werden. 5.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Zulässigkeit der Weisung, diese verletze die Ehefreiheit, welche in Art. 14 BV garan- tiert sei. Wie der Sozialkommission bekannt sei, beziehe der Ehe- mann der Beschwerdeführerin ebenfalls Sozialhilfe. Dies gehe aus der Bestätigung des Sozialamtes der Gemeinde B vom 7. Januar 2005 hervor. Folglich sei der Ehemann der Beschwerdeführerin auf keinen Fall in der Lage, ihr oder ihren Kindern irgendwelche Unter- haltsbeiträge zukommen zu lassen. Unter diesen Umständen mache die Einleitung eines Eheschutzverfahrens keinen Sinn. Die Be- schwerdeführerin könne mit keinerlei Unterhaltsbeiträgen rechnen. Ein Eheschutzverfahren hätte somit keinerlei Auswirkungen auf das Budget der Beschwerdeführerin. Es gebe kein höheres Interesse der Sozialkommission, welches es rechtfertigen würde, die Beschwerde- 2005 Sozialhilfe 297 führerin zu zwingen, gegen ihren Willen ein Eheschutzverfahren einzuleiten. 5.3. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, verletzt die Wei- sung, ein Eheschutzverfahren einzuleiten, die Ehefreiheit nach Art. 14 BV nicht. Art. 14 BV garantiert das Recht zur Ehe- schliessung, d.h. die Freiheit, dass ein mündiger Erwachsener selber entscheiden kann, ob bzw. wen er heiraten möchte (Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 1999, S. 102). Ein Eheschutzverfahren bei getrennt lebenden Ehegatten dient dazu, die Verhältnisse unter den Ehegatten, insbesondere den Unterhalt, für die Dauer des Getrenntlebens zu regeln (Art. 176 ff. ZGB). Die Rechtsgültigkeit und der Bestand der Ehe zwischen der Beschwer- deführerin und ihrem Ehemann werden in keiner Weise beeinträch- tigt. 5.4.1. Die Vorinstanz kam weiter zum Schluss, die an die Be- schwerdeführerin gerichtete Weisung, bis spätestens 20. Januar 2005 ein Eheschutzverfahren einzuleiten, stehe im Einklang mit den Richtlinien des Kantonalen Sozialdienstes. So könne bei getrennt lebenden Ehegatten von der unterstützten Person verlangt werden, dass innert 30 Tagen eine gerichtliche Festsetzung der Unterhalts- beiträge beantragt werde. 5.4.2. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Vorin- stanz stütze das Vorgehen der Sozialkommission mit dem Hinweis auf das Handbuch Sozialhilfe. Bei diesem Handbuch handle es sich aber nicht um eine gesetzliche Grundlage, sondern um eine interne Publikation ohne Rechtsverbindlichkeit. 5.4.3. Den Erläuterungen im Handbuch Sozialhilfe kommt tat- sächlich - im Gegensatz zum SPG, zu der dieses ausführenden SPV und, soweit von Letzterer als massgeblich bezeichnet (§ 10), den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, herausgegeben von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), Dezember 2000 - keine rechtserzeugende Wir- kung zu; sie sind nur beachtlich, soweit sie dem formell gesetzten Recht entsprechen oder dort klarerweise enthaltene Ermessenspiel- räume korrekt ausfüllen (VGE II/74 vom 19. November 2003 [BE.2003.00216], S. 9). 298 Verwaltungsgericht 2005 Anspruch auf Sozialhilfe besteht, sofern die eigenen Mittel nicht genügen und andere Hilfeleistungen nicht rechtzeitig erhältlich sind oder nicht ausreichen (§ 5 Abs. 1 SPG). Damit wird der Grund- satz der Subsidiarität der Sozialhilfe ausgedrückt. Die Hilfe suchende Person ist verpflichtet, sich nach Möglichkeit selbst zu helfen; sie muss alles Zumutbare unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben (vgl. SKOS-Richtlinien, Ka- pitel A.4). Die Zusprechung materieller Hilfe kann mit Auflagen und Weisungen verbunden werden (§ 13 Abs. 1 SPG). Diese dienen gemäss § 14 SPV entweder vorbeugend der richtigen Verwendung der materiellen Hilfe oder dann zur Verbesserung der Lage der Hilfe suchenden Person. Werden Auflagen und Weisungen nicht befolgt, welche unter Androhung der Folgen bei Missachtung erlassen wur- den, so kann die materielle Hilfe gekürzt werden (§ 15 Abs. 1 SPV; VGE IV/29 vom 26. August 2004 [BE.2004.00177], S. 4 f.; VGE IV/54 vom 19. November 2004 [BE.2004.00284], S. 6), und im Falle, dass die unterstützte Person sich rechtsmissbräuchlich verhält, kann eine materielle Hilfe ganz eingestellt werden (§ 15 Abs. 3 SPV). 5.4.4. Zu den eigenen Mitteln gehören auch die Unterhaltsan- sprüche der hilfebedürftigen Person (§ 11 Abs. 1 SPV). Bestehen Ansprüche gegenüber Dritten nur vermeintlich oder können sie aus irgendwelchen Gründen nicht durchgesetzt werden, dürfen sie ande- rerseits nicht als fiktive Einkünfte der Hilfe suchenden Person ange- rechnet werden. Vorerst muss in jedem Fall feststehen, dass sie nicht durchsetzbar und erhältlich sind. Die Entscheidung zur Geltendma- chung und Durchsetzung unsicherer Unterhaltsansprüche steht nicht im Belieben der Hilfe suchenden Person (VGE II/42 vom 20. Juni 2003 [BE.2003.00110], S. 5 f.). Entsprechend kommt es nicht darauf an, ob die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen keine Aussicht auf Erfolg hat, weil der Unterhaltsverpflichtete selbst auf Sozialhilfe angewiesen ist. Die unterstützenden Sozialhilfebehörden können daher von den Gesuchstellern eine Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen auf dem Rechtsweg verlangen. Verzichtet eine unterstützte Person auf eheliche Unterhaltsbeiträge, obwohl der Ehegatte offensichtlich sol- 2005 Sozialhilfe 299 che leisten könnte, so muss sie sich einen angemessenen Betrag an- rechnen lassen. Im Umfang dieses Betrags besteht im Sinne des Sub- sidiaritätsprinzips keine Bedürftigkeit (SKOS-Richtlinien, Kapi- tel F.3.2; Peter Stadler, Wie ist die Sozialhilfe zu bemessen, wenn Eheleute nicht zusammen wohnen und das Getrenntleben nicht ge- richtlich geregelt ist, in: Zeitschrift für Sozialhilfe [ZeSo], 2001 Heft 5). 5.5. Die Beschwerdeführerin lebt seit Mai 2004 von ihrem Ehemann getrennt. Solange die Beschwerdeführerin keine Sozial- hilfe beantragt hatte, stand es ihr grundsätzlich frei, Unterhaltsan- sprüche für sich persönlich geltend zu machen. Es stand ihr jedoch bereits damals nicht frei, auf Unterhaltsansprüche für das Kind zu verzichten, da diese dem Kind zustehen (Peter Breitschmid, in: Bas- ler Kommentar, ZGB I, 2. Auflage, Basel / Genf / München 2002, Art. 276 N 17). Ein Verzicht der Beschwerdeführerin auf den für die Tochter Y (geboren 13. Dezember 2003) unentbehrlichen Unterhalt ist ausgeschlossen (vgl. Cyril Hegnauer, in: Berner Kommentar, Art. 252-301 ZGB, 3. Auflage, Bern 1964, Art. 272 aZGB N 68; BGE 119 II 6), und eine Verletzung der elterlichen Pflicht zur Gel- tendmachung von Unterhaltsansprüchen kann zu Kindesschutzmass- nahmen (Art. 307 f. ZGB) durch die Vormundschaftsbehörde Anlass geben. Der Ehemann der Beschwerdeführerin bezieht gemäss Bestäti- gung der Gemeinde B vom 7. Januar 2005 ebenfalls Sozialhilfe. Das bedeutet jedoch nicht, dass er auch in Zukunft nicht in der Lage sein wird, Unterhaltszahlungen zu leisten. Es steht insbesondere nicht fest, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin bei einer zumutbaren Anstrengung kein Einkommen zu erzielen vermag, zumal seine berufliche und finanzielle Situation undurchsichtig erscheint. Seine finanziellen Möglichkeiten und den Anspruch der Beschwer- deführerin und ihrer Tochter auf Unterhalt kann umfassend nur der Eheschutzrichter beurteilen. Es mag sein, dass die Ehetherapie der Beschwerdeführerin erfolgsversprechend verläuft. Es mag auch sein, dass die Ehegatten in der Vergangenheit Schwierigkeiten gehabt haben. Sie haben andererseits gemeinsam den Mietvertrag für das 5½-Zimmer-Einfamilienhaus in A unterzeichnet und am 13. Dezem- 300 Verwaltungsgericht 2005 ber 2004 gemeinsam die C s.a g.l. mit Sitz in A gegründet, deren Mitgesellschafterin die Beschwerdeführerin ist. Möglich ist auch, dass ein Eheschutzverfahren zu weiteren persönlichen Belastungen der Beteiligten führen kann. All dies entbindet aber die Beschwerde- führerin nicht davon, die ihr und ihrer Tochter zustehenden Unterhaltsansprüche gegenüber ihrem Ehemann geltend zu machen. Diese Ansprüche bestehen entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführerin auch bei ungetrennter Ehe (Art. 172/173 ZGB). Von der Sozialhilfe sind nur die nötigen Kosten zu übernehmen, und das Subsidiaritätsprinzip gilt auch bei nicht zusammen lebenden Ehepaaren (SKOS-Richtlinien, Kapitel F.3.2). Im Umfang der Unter- haltsansprüche bestehen Ansprüche der Klägerin auf eigene Mittel, die grundsätzlich geeignet sind, ihre Notlage vermindern. Für die Rechtsmässigkeit der Weisung, ein Eheschutzverfahren einzuleiten, ist die mögliche Aussicht auf einen Beitrag zur Verminderung der Notlage der Beschwerdeführerin ausreichend. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass die dem Kind zustehenden Unterhaltsbeiträge bevorschusst werden können und damit einer andern Abrechnungs- und Rückforderungsregelung unterstehen (Art. 290 ZGB und § 27 f. SPG). Die Weisung, ein Eheschutzverfahren einzuleiten, ist somit nicht zu beanstanden, und die Beschwerde ist in diesem Punkt ab- zuweisen. 2005 Opferhilfe 301 VIII. Opferhilfe 62 Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Kostengutsprache (Art. 3 Abs. 2 OHG). - Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bei Beschwerden betreffend Kostengutsprache (Erw. I/1). - Begriff des Opfers. Opferstellung ist auch bei Gefährdungsdelikten möglich (Erw. II/2/a). - Gutsprache für Anwaltskosten. Anspruch im Ermittlungs- und Stra- funtersuchungsverfahren einerseits, im Strafverfahren andererseits (Erw. 4). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 25. Januar 2005 in Sachen M.S. und P.O. gegen Regierungsrat. Aus den Erwägungen I/1. Nach § 16 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 der Verordnung zur Bun- desgesetzgebung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (kantonale Opferhilfeverordnung, kantOHV; SAR 255.111) vom 13. Januar 1993 ist gegen Entscheide des KSD, die weder Entschädigung noch Genugtuung betreffen und die auch nicht Soforthilfe nach Art. 3 Abs. 3 OHG zum Gegenstand haben (bezüglich Soforthilfe entschei- det der KSD gemäss § 4 Abs. 3 kantOHV endgültig), lediglich die Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat vorgesehen. Indessen kann gegen die Verweigerung von Leistungen nach Art. 3 OHG Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden (BGE 122 II 315 ff.). Als Folge davon ist kantonal die letztinstanzli- che Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben (§ 52 Ziff. 19 VRPG). Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können un- richtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und Rechtsverletzung, einschliesslich Ermessensmissbrauch und -über-