Den Akten lässt sich auch nicht entnehmen, dass für den Beschwerdeführer andere Arbeitsstellen objektiv in Frage kommen, wobei auch die eindeutigen Hinweise auf bestehende psychische Probleme noch zu prüfen sind, da sie geeignet erscheinen, die Chancen des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsmarkt zu beeinträchtigen. Jedenfalls erlauben die Akten nicht zwingend den Schluss, der Beschwerdeführer habe es ausschliesslich darauf angelegt, keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen und von der Sozialhilfe zu leben (vgl. oben Erw. 2.4).