Den für Rechtsmissbrauch anwendbaren Massstab sowie die Regeln über die Kürzung gilt es auch bei der Prüfung der Notlage einzuhalten. 2.6. Den bisherigen Akten lässt sich zur konkreten finanziellen Situation des Beschwerdeführers und zu seinen arbeitsmarktlichen Chancen wenig entnehmen. So ist unklar, ob die Eltern des Beschwerdeführers per Ende August 2004 oder zu einem späteren Zeitpunkt die Unterstützungsleistungen tatsächlich eingestellt haben. Ebenso wenig ist ersichtlich, welche realen Möglichkeiten der Beschwerdeführer hat, um als Tennislehrer eine Teilzeitanstellung zu finden.