Bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen der materiellen Hilfe, insbesondere einer Notlage, die wegen ungenügender Selbsthilfe verneint wird, drängt sich ein analoges Vorgehen nach den Bestimmungen der Kürzung und Verweigerung wegen Rechtsmissbrauchs auf. Bei der Abklärung des Sachverhalts, insbesondere des Rechtsmissbrauchs, gilt ein strenger Massstab, da in die Existenzsicherung einer gesuchstellenden Person eingegriffen wird. Immerhin ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer bei der Abklärung von Amtes wegen (§ 20 VRPG) Mitwirkungspflichten obliegen (§ 21 VRPG; AGVE 2002, S. 431). 2005 Sozialhilfe 295