Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996, BBl 1997 I 150). Damit untersteht auch die Nichtgewährung bzw. Verweigerung von Sozialhilfeleistungen grundsätzlich den SKOS-Richtlinien und dem für Leistungskürzungen vorgesehenen Regime (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel A.8.3). Bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen der materiellen Hilfe, insbesondere einer Notlage, die wegen ungenügender Selbsthilfe verneint wird, drängt sich ein analoges Vorgehen nach den Bestimmungen der Kürzung und Verweigerung wegen Rechtsmissbrauchs auf.