SPV ist der Rechtsmissbrauch - nicht abschliessend - mit einem Verhalten definiert, das einzig darauf ausgerichtet ist, in den Genuss von materieller Hilfe zu gelangen. Entsprechend dem Eingriff in das Verfassungsrecht bedarf die Verweigerung materieller Hilfe zufolge fehlender Anspruchsvoraussetzungen einer eingehenden und sorgfältigen Prüfung. Ein Verlust des Rechts bei Rechtsmissbrauch wird nur in Ausnahmefällen in Frage kommen (vgl. BGE 130 I 71 Erw. 4.3.; 121 I 367 Erw. 3b und c; Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996, BBl 1997 I 150).