Der Kerngehalt der Verfassungsbestimmung garantiert damit ein (absolutes) Existenzminimum, in das behördliche Eingriffe untersagt sind. Kürzungen der materiellen Hilfe sind gemäss § 15 Abs. 2 SPV in zeitlicher und betraglicher Hinsicht begrenzt zulässig. Vorbehalten bleibt nur der Rechtsmissbrauch (§ 15 Abs. 2 Satz 3 SPV). Gemäss § 15 Abs. 4 Satz 2 SPV ist der Rechtsmissbrauch - nicht abschliessend - mit einem Verhalten definiert, das einzig darauf ausgerichtet ist, in den Genuss von materieller Hilfe zu gelangen.