hungen eine finanzielle Notlage zu beheben, welche eintreten kann, sobald die elterliche Unterstützung entfällt. 2.5. Der Entscheid der Kerngruppe A stellt im Ergebnis eine Verweigerung der materiellen Unterstützung in einer möglichen tatsächlichen Notlage dar. Die Verweigerung materieller Hilfe in einer Notlage unterliegt verfassungsrechtlichen Schranken. Nach Art. 12 BV dürfen einer bedürftigen Person diejenigen Mittel, welche für eine menschenwürdige Existenz notwendig sind, unter keinen Umständen entzogen werden. Der Kerngehalt der Verfassungsbestimmung garantiert damit ein (absolutes) Existenzminimum, in das behördliche Eingriffe untersagt sind.