3b). Die Haltung des Beschwerdeführers und sein fehlender Wille zur Aufnahme einer Arbeitstätigkeit schliessen daher einen Anspruch nicht grundsätzlich aus. Entscheidend ist, ob der Beschwerdeführer bei objektiver Betrachtungsweise in der Lage ist, durch eigene Bemü- 294 Verwaltungsgericht 2005