Die unterstützungsbedürftige Person hat somit kein Wahlrecht zwischen dem Einsatz der eigenen Arbeitskraft und der Inanspruchnahme der Sozialhilfe (Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, herausgegeben von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], Dezember 2000, Kapitel A.4). Andererseits sind für den Anspruch auf materielle Hilfe die Gründe, welche zur Notlage einer Hilfe suchenden Person führten, für die Gewährung materieller Unterstützung weder bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzung ("Notlage") noch für die Festsetzung der materiellen Hilfe relevant (vgl. BGE 121 I 367 Erw. 3b).