60 Verweigerung der materiellen Hilfe wegen fehlender Notlage. - Die Haltung der Hilfe suchenden Person und ihr fehlender Wille zur Aufnahme einer Arbeitstätigkeit schliessen einen Anspruch auf materielle Hilfe nicht grundsätzlich aus (Erw. 2.4). - Aufgrund des Eingriffs in die Existenzsicherung der gesuchstellenden Person bedarf die Verweigerung materieller Hilfe einer eingehenden 2005 Sozialhilfe 293 und sorgfältigen Prüfung der arbeitsmarktlichen Chancen und der konkreten finanziellen Situation (Erw. 2.5 und 2.6).