393, FN 829). Dies bedeutet allerdings nicht, dass eine voraussetzungslose Leistungspflicht der Gemeinden (oder Kantone) zur Übernahme von Prämien der obligatorischen Krankenversicherung, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, ohne gesetzliche Grundlage erfolgen kann. Die vom Beschwerdeführer geforderte voraussetzungslose Übernahme der Prämienausstände für die Zeit, da X ihren Wohnsitz noch in B hatte, findet ihre Stütze weder im KVG noch im KVV. Eine Übernahme dieser Prämien durch die ehemalige Wohngemeinde von X ist - ausserhalb einer Unterstützungsbedürftigkeit gemäss Sozialhilferecht - nicht gesetzlich vorgesehen und wurde von der Gemeinde B zu Recht abgelehnt.