Unbestrittenermassen geht es bei den geforderten Prämienausständen nicht um Sozialhilfeleistungen, weshalb eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach dem ZUG nicht gegeben ist. 2.2. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht Bestimmungen über die interkantonale Koordination von Leistungen der zuständigen Behörden nach Art. 6 KVG i.V.m. Art. 90 Abs. 3 KVV (bzw. Art. 9 Abs. 1 KVV in der bis 31. Dezember 2002 gültigen Fassung) enthält. Das Bundesgesetz und die kantonale Gesetzgebung weisen bei Zahlungsverzug der Versicherten Lücken und verschiedene Schwachstellen auf (vgl. Eugster, a.a.O., Rz. 393, FN 829).