1.5.-1.7. (…) 2.1. Die Koordination von Sozialhilfeleistungen der Kantone ist im ZUG geregelt. Nach § 42 Abs. 1 lit. b SPG ist der Kantonale Sozialdienst für den Verkehr mit andern Kantonen zuständig. Er erlässt die Verfügungen und Einspracheentscheide, für welche Art. 33 und 34 ZUG den Rechtsmittelweg an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement bzw. an das Bundesgericht regeln. Unbestrittenermassen geht es bei den geforderten Prämienausständen nicht um Sozialhilfeleistungen, weshalb eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach dem ZUG nicht gegeben ist.