Der Gemeinde steht bei der Auswahl dieser Massnahmen und Mittel zur Wahrung der Existenzsicherung und des Anspruchs auf Sozialhilfe der hilfsbedürftigen Person das Wahlrecht zu. Voraussetzung ist aber immer, dass eine Notlage im Sinne des SPG vorliegt. Entscheide der Gemeinden über Verweigerung oder Kürzung von materieller Hilfe um die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung sind daher nach § 58 SPG letztinstanzlich beim Verwaltungsgericht anfechtbar. Hingegen besteht eine (allgemeine) Ausfallgarantie der Gemeinden für rückständige Prämien eines Krankenversicherten weder nach Massgabe des kantonalen Rechts noch nach den bundesrechtlichen Vorschriften (siehe vorne Erw.