90 Abs. 3 KVV (bzw. Art. 9 Abs. 1 KVV in der bis 31. Dezember 2002 gültigen Fassung) um materielle Hilfe im Sinne des SPG, weshalb sie den entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere der Bedürftigkeit (§ 5 SPG), unterstehen. Die Übernahme von ausstehenden Prämien der Krankenversicherung ist, neben der Übernahme von Behandlungskosten und der Kostengutsprachen für medizinische Leistungserbringer (§ 9 Abs. 1 SPV), eine Möglichkeit der materiellen Hilfe an unterstützungsbedürftige Personen. Der Gemeinde steht bei der Auswahl dieser Massnahmen und Mittel zur Wahrung der Existenzsicherung und des Anspruchs auf Sozialhilfe der hilfsbedürftigen Person das Wahlrecht zu.